Nachstehend finden Sie Formulare für die Baugenehmigungsverfahren sowie das Kenntnisgabeverfahren.
Diesen Antrag bitte 2-fach einreichen und einen Lageplan mit Einzeichnung der Leitungen beifügen.
Mit einer Bauvoranfrage
können Bauwillige bestimmte Fragen bezüglich der Bebaubarkeit eines Grundstücks
klären lassen. Beispiel: darf ein Wohnhaus mit zwei Vollgeschossen errichtet
werden? Die Bauvoranfrage verschafft Sicherheit beispielsweise vor Erwerb eines
Grundstücks, da bereits vor Einreichung eines förmlichen Bauantrags Fragen zur
grundsätzlichen Zulässigkeit eines Bauvorhabens oder zu anderen wichtigen
Punkten geklärt werden. Bei einem positiven Bauvorbescheid sind daher für das
nachfolgende Baugenehmigungsverfahren die angefragten Punkte abschließend
geklärt. Beispiel: die Frage, ob an der Stelle ein 2-geschossiges Wohngebäude
errichtet werden darf, ist für die Baugenehmigung dann bereits geklärt.
In
allen anderen Punkten wie Grenzabstände oder Standsicherheit wird das Baugesuch
trotzdem gründlich geprüft. Da die
Gemeinde Eggenstein-Leopoldshafen nicht selbst Baurechtsbehörde ist,
entscheidet der Ausschuss für Umwelt und Technik nur über das gemeindliche
Einvernehmen nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB), d.h. die Zustimmung zum
Bauvorhaben aus städtebaulicher / stadtplanerischer Sicht. Es folgt noch die
bauordnungsrechtliche Prüfung (z.B. Grenzabstände, Standsicherheit,
Brandschutz, Stellplatznachweis,…), die allein Aufgabe der Baurechtsbehörde im
Landratsamt Karlsruhe ist. Diese entscheidet abschließend über die bauplanungs-
und bauordnungsrechtlichen Fragen der Bauvoranfragen bzw. Baugenehmigungen.
Sowohl bei der Bauvoranfrage als auch
im Baugenehmigungsverfahren muss geprüft werden, ob die Vorgaben des
maßgeblichen Bebauungsplanes eingehalten werden. Je nach Lage des Grundstücks
gibt es unterschiedliche Zulassungsvoraussetzungen, abhängig davon, ob es einen
Bebauungsplan (§ 30 BauGB) gibt, es sich um innerörtliche Bereiche (§ 34 BauGB)
oder um den Außenbereich (§ 35 BauGB) handelt.
Wird eine Bebauung in einem Bebauungsplangebiet beantragt und werden alle
Festsetzungen eingehalten, ist eine Beratung und Beschlussfassung im Gemeinderatsgremium
nicht erforderlich. Sollte der Bauherr Abweichungen von den Regelungen des
Bebauungsplans wünschen, d.h. einen Antrag auf Ausnahme bzw. Befreiung im Sinne
des § 31 BauGB stellen, wird darüber im Gremium beraten und beschlossen.
Dasselbe gilt,
wenn es keinen Bebauungsplan für das Grundstück gibt. Hier wird geprüft, ob
sich das Vorhaben im Sinne des § 34 BauGB nach Art und Maß der baulichen
Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in
die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Dafür
muss sich das Bauvorhaben an den Nachbargebäuden messen lassen.
Die aktuellen Gesetztestexte können unter dejure.org nachgelesen werden.
Detailierte Auskünfte über die Bebauungsmöglichkeit und Bebauungsvorschriften erhalten Sie bei:
Gemeindeverwaltung Eggenstein-Leopoldshafen
Friedrichstraße 32 • 76344 Eggenstein-Leopoldshafen
Tel: 0721 97886-0 • Fax: 0721 97886-23 • E-Mail: info@egg-leo.de
Öffnungszeiten (tel. voranmelden):
Mo - Fr 8.00-12.30 Uhr
Do 14.00-18.00 Uhr
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